Stiftung Warentest warnt vor Rechnungskürzungen im Haftpflichtschaden
Gekürzte Rechnungen sind im Haftpflichtschaden eher Regel als Ausnahme. Welche schadenrechtlichen Fragen dahinterstecken – und wie Geschädigte und Autohäuser typische Regulierungsfallen vermeiden.
4 Min. Lesezeit · 01.04.2022
Kürzungen bei der Schadenregulierung sind im Haftpflichtfall keine Seltenheit – im Gegenteil. Auch die Stiftung Warentest hat das Thema aufgegriffen und zeigt, wo Geschädigte und Autohäuser aufpassen müssen, um nicht in typische Regulierungsfallen zu geraten.
Worum es geht
Im Kern dreht sich alles um die Frage, welche Positionen ein eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer tatsächlich tragen muss – und wo er kürzt, obwohl der Anspruch besteht. Häufige Streitpunkte sind:
- Stundenverrechnungssätze und die Verweisung auf günstigere „Referenzwerkstätten”
- Verbringungskosten und UPE-Aufschläge
- Sachverständigenhonorare und Gutachterkosten
- Nutzungsausfall und Mietwagenkosten
Die zentrale Erkenntnis: Viele dieser Kürzungen sind durch die Rechtsprechung längst geklärt – zugunsten der Geschädigten. Wer die einschlägigen Urteile kennt, lässt sich nicht abspeisen.
Wer seine Ansprüche kennt und sauber dokumentiert, muss eine Kürzung nicht hinnehmen.
Warum das fürs Autohaus zählt
Jede unberechtigt gekürzte Position schmälert die Werkstattmarge – oft unbemerkt, weil im Tagesgeschäft die Zeit fehlt, jeder Kürzung nachzugehen. Genau hier setzt das Fullservice-Schadenmanagement an: Ein unabhängiges Netzwerk aus Gutachtern und Rechtsanwälten sorgt dafür, dass berechtigte Ansprüche konsequent durchgesetzt werden – mit der nötigen Rechtssicherheit im Rücken.
Fazit
Rechnungskürzungen gehören zum Haftpflichtschaden – hinnehmen muss man sie deshalb nicht. Wer die Rechtslage kennt, sauber dokumentiert und im Zweifel anwaltliche Unterstützung einbindet, schützt seine Marge und die Ansprüche seiner Kunden.
